Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und uns im Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit durch uns.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns hierauf nicht innerhalb einer Woche, kann der Käufer zurücktreten.

Verpackung und Versand
Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, mit Ausnahme wiederverwendbarer Paletten, für die nach ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt wird.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, getilgt hat.
Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer und Leitungsschäden zu versichern. Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass für ihn daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt Einigkeit, dass im Augenblick der Entstehung Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (vom Verkäufer berechnete Preise einschlich MwSt.) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf den Verkäufer übergeht und der Käufer die Sache für den Verkäufer mit verwahrt. § 947 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Erfüllung- z.B. mangelnder Kreditwürdigkeit – kann der Verkäufer dem Käufer das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, es sei denn dass dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös gegen seine Forderungen zu verrechnen. Er kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 48 Insolvenzordnung bleiben unberührt.
Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, im Versicherungsfall bei Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus dem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber erstrangig in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt.
Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

 
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